Wie komme ich als Freiberufler, Selbstständiger bzw. Kleinunternehmen zu meinem Recht?

von Redaktion Recht im Mittelstand - Stand 28.06.2021

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nicht jeder Selbstständige ist ein Freiberufler
  • Freiberuflern wird eine besondere berufliche Qualifikation oder Begabung zugeschrieben
  • Scheinselbstständigkeit kann erhebliche steuerrechtliche Folgen haben 
  • Offene Forderungen schnell und unkompliziert eintreiben
  • Forderung durch Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen
  • Klage als letztes Mittel

Kleine und mittelständische Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler können sich eine eigene Rechtsabteilung in der Regel nicht leisten. Dennoch müssen sie im Fall von rechtlichen Streitigkeiten gewappnet sein, um Forderungen durchsetzen oder abwehren zu können. Dabei muss es nicht immer der Gang vor Gericht sein, viele rechtliche Auseinandersetzungen können auch außergerichtlich beigelegt werden. Wir zeigen Ihnen welche Möglichkeiten sie als Freiberufler, Selbstständiger oder Kleinunternehmer haben.

Unterscheidung Freiberufler vom Gewerbetreibenden

Es ist ein immer wiederkehrender Irrtum, dass ein Selbstständiger automatisch ein Freiberufler ist. Für die Freiberuflichkeit kommt es auf die ausgeübte Tätigkeit an. Zu freiberuflichen Tätigkeiten gehören selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Freiberufler erbringen aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistungen. Im Vordergrund steht dabei ihre geistige Leistung. Freiberuflich sind sog. Katalogberufe. Diese lassen sich in verschiedene Kategorien aufteilen. Zu nennen sind:

  • Heilberufe: u.a. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: u.a. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
  • Technisch-wissenschaftliche Berufe: u.a. Ingenieure, Architekten, Handelschemiker
  • Kulturberufe: u.a. Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Schriftsteller

Zudem gibt es eine Reihe von katalogähnlichen freien Berufen.

In § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz sind Berufe aufgeführt, die als freiberufliche Tätigkeit bewertet werden. Ebenso findet sich eine Beschreibung von Freiberuflern in § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wieder.

Zu beachten ist, dass diese Tätigkeiten nicht automatisch einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechen. Ärzte, Rechtanwälte, Ingenieure, Journalisten etc. können natürlich auch in einem Angestelltenverhältnis tätig sein.

Ein Freiberufler übt eine Tätigkeit aus, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt.

Gewerbesteuer entrichten

Die Unterscheidung zwischen einem Freiberufler und einem Gewerbetreibenden ist von Bedeutung. Während der Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit ist, muss der Gewerbetreibende ein Gewerbe anmelden und in bestimmten Fällen Gewerbesteuer entrichten, wenn das Unternehmen Gewinn erzielt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind ähnlich wie Freiberufler von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Ähnlich wie bei der Einkommensteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag. Dieser liegt derzeit bei 24.500 Euro bei Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften. Liegt der jährliche Gewinn unterhalb dieser Grenze muss keine Gewerbesteuer entrichtet werden. 

Je nach Rechtsform des Gewerbes können sich auch steuerliche Unterschiede ergeben. Diese Unterschiede sollten mit dem Finanzamt abgeklärt werden. Beispielsweise stehen Kapitalgesellschaften in der Pflicht noch zusätzlich Kapitalsteuern abzuführen. Einzelunternehmen und ihre Gewinne unterliegen der Einkommenssteuer. Die Gewerbesteuer ist als immer dort zu verordnen, wo Einzelunternehmen den Freibetrag (24.500 EURO) überschreiten (Gewerbeanmeldung.de).

In § 3 Gewerbesteuergesetz finden sich die Befreiungsvorschriften der Gewerbesteuer wieder.

Der Freiberufler muss lediglich eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen und ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Der Gewerbetreibende ist außerdem zur doppelten Buchführung verpflichtet, sofern das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist (bspw. oHG, GmbH, AG) oder wenn der erwirtschaftete Umsatz 600.000 Euro im Jahr überschreitet bzw. der Jahresgewinn höher als 60.000 Euro ist).

Damit eine Tätigkeit als freiberuflich gilt ist, muss sie die Kriterien dafür vollständig erfüllen. Die Abgrenzung ist gerade bei den katalogähnlichen Berufen oft ein schmaler Grat. Daher sollte die Freiberuflichkeit genau geklärt werden, bevor es zu Ärger mit dem Finanzamt kommt.

Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit

Eine Gefahr kann gerade für Freiberufler in der Scheinselbstständigkeit liegen. Das heißt, sie treten zwar als Selbstständige auf, tatsächlich liegt aber ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor – auch wenn kein Arbeitsvertrag existiert.

Ein wesentliches Kriterium für Selbstständigkeit ist, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Ist er gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingebunden, deutet das auf eine Scheinselbstständigkeit hin. Auch eine dauerhafte Tätigkeit für im Wesentlichen ein- und denselben Auftraggeber spricht für eine Scheinselbstständigkeit.

Die Feststellung der Scheinselbstständigkeit kann erhebliche Folgen  nach sich ziehen. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern müssen nachgezahlt werden, die Selbstständigkeit ist beendet und es entsteht ein Arbeitsverhältnis.

Durchsetzung und Abwehr von Forderungen

Nicht immer müssen Gerichte entscheiden. Viele rechtliche Streitigkeiten lassen sich außergerichtlich beilegen, bevor es zu einem zeit- und kostenaufwändigen Prozess kommt. Gerade Selbstständigen und kleineren Unternehmen fehlt es aber oft an der Zeit und an juristischen Kenntnissen, um ihre Forderungen wirksam durchzusetzen bzw. ungerechtfertigte Forderungen gegen sie abzuwehren. Um die Liquidität Ihres Unternehmens zu erhalten, beraten Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister Sie gerne und finden individuelle Lösungen, um Ihre Rechte durchzusetzen.

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Außergerichtliches Mahnverfahren

Egal wie groß oder klein – jedes Unternehmen hat es wohl schon erlebt, dass ein Kunde seine Rechnung nicht bezahlt. Eine Möglichkeit die offenen Forderungen möglichst schnell und unkompliziert einzutreiben, ist das außergerichtliche Mahnverfahren.

Beim außergerichtlichen Mahnverfahren versucht der Gläubiger seine rechtmäßigen Forderungen, ohne Hilfe eines Gerichts, einzutreiben. Hat der Schuldner die Rechnung trotz Fälligkeit nicht bezahlt, schickt der Inhaber der Forderung ihm bis zu drei Mahnschreiben. Dadurch wird der Schuldner in Verzug gesetzt und Verzugszinsen können berechnet werden.

Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung die Rechnung nicht bezahlt. Der Verzug setzt schon mit der ersten Mahnung ein. Das heißt, dass der Gläubiger einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz hat.

Auch wenn der Eintritt des Verzugs schon mit der ersten Mahnung ausgelöst wird, werden in der Regel bis zu drei Mahnungen ausgesprochen und der Kunde an seine Zahlungspflicht erinnert. Mit der dritten Mahnung werden auch häufig weitere rechtliche Schritte angekündigt. Es besteht die Möglichkeit, ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung der Forderungen zu beauftragen. Häufig vollzieht sich das außergerichtliche Mahnverfahren in drei Schritten:

  • Erste Mahnung – Zahlungserinnerung
  • Zweite Mahnung – Deutliche Zahlungsaufforderung
  • Dritte Mahnung – Androhung weiterer rechtlicher Schritte

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Führt das nicht zum Erfolg, kommen andere rechtliche Schritte in Betracht, z.B. das gerichtliche Mahnverfahren.

Abwehr unberechtigter Forderungen

Für Unternehmen geht es nicht nur darum, ihre Forderungen durchzusetzen, sondern auch ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren. Dann gilt es zu prüfen, ob die Forderungen überhaupt rechtswirksam entstanden sind, ob sie der Höhe nach berechtigt sind oder ob ggf. schon Verjährung eingetreten ist. Immer wieder kommt es auch zu ungerechtfertigten Abmahnungen wegen vermeintlichen Rechtsverstößen. Hier empfiehlt es sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsdienstleisters genau hinzuschauen und die Ansprüche gründlich zu prüfen und fristgerecht zu reagieren.

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Streitschlichtung für Unternehmen

Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem VSBG soll Verbrauchern und Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, Streitigkeiten durch anerkannte private oder behördliche Verbraucherschlichtungsstellen beizulegen. Das VSBG kann für das Unternehmen eine willkommene Gelegenheit sein, in Kontakt mit den Kunden zu treten, Missverständnisse aus der Welt zu räumen und wieder eine vertrauensvolle Basis zu schaffen.

Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmen, die eine eigene Webseite unterhalten oder gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, darauf hinweisen, ob sie an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen oder nicht. Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme; für Unternehmer kann sie sich aber ggf. aus gesetzlichen Vorschriften oder Schlichtungsabreden ergeben.

Verbrauchern und Unternehmen soll die Möglichkeit gegeben werden, im Schlichtungsverfahren schnell und kostengünstig eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Nach Erörterung der Sachlage unterbreitet die Schlichtungsstelle den Parteien einen Vorschlag. Es besteht keine Pflicht, den Vorschlag anzunehmen, der Weg zum Gericht steht den Parteien weiter offen. Für den Verbraucher entstehen in der Regel keine Kosten, für das Unternehmen variieren die Kosten je nach Höhe des Streitwerts. 

Mediation

Bei der Mediation werden die Konfliktparteien an einen Tisch gebracht und versuchen unter der Moderation des Mediators eine Lösung zu finden. Wichtig: Der Mediator bewertet die Positionen und Interessen nicht und trifft auch keine Entscheidung. Er leitet die Kommunikation zwischen den Konfliktparteien und unterstützt sie in einem strukturierten Verfahren dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es werden keine Vereinbarungen getroffen, die von einer Partei abgelehnt werden. Von daher gibt es auch keine Verlierer. Die Mediation bietet sich besonders dann an, wenn bestehende Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten werden sollen, aber ein Konflikt aus dem Weg geräumt werden muss. 

Mediatoren zeichnet vor allem ihre Kommunikationsfähigkeit aus. Sie können aus den unterschiedlichsten Quellberufen kommen und müssen nicht unbedingt Jurist sein. Allerdings können insbesondere Juristen aufgrund ihres Hintergrunds die rechtliche Grundlage der Streitigkeiten beurteilen.

Gerichtliches Mahnverfahren

Ist das außergerichtliche Mahnverfahren erfolglos geblieben, muss noch keine Klage erhoben werden. Der Gläubiger hat noch die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Dazu muss er sich nicht unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden. Gerichtliche Mahnverfahren können auch von einem Rechtsdienstleister eingeleitet werden.

Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann sich der Gläubiger einen Vollstreckungstitel verschaffen und mit Hilfe des Titels die offene Forderung z.B. von einem Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Da das Gericht nicht prüft, ob die Forderungen berechtigt sind, führt das gerichtliche Mahnverfahren deutliche schneller zum Ziel als eine Klage. 

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich geregelt. Zunächst muss beim zuständigen Gericht der Erlass eines Mahnbescheids mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Dabei muss u.a. Höhe und Bezeichnung der Forderung angegeben werden. Eine Begründung ist nicht notwendig. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht den Mahnbescheid und stellt ihm den Antragsgegner zu. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch, kann ein entsprechender Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Zahlt der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Zusammengefasst läuft das gerichtliche Mahnverfahren in folgenden Schritten ab: 

  • Antrag auf Mahnbescheid
  • Erlass und Zustellung des Mahnbescheids
  • Erlass des Vollstreckungsbescheids
  • ggf. Zwangsvollstreckung

Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung die Rechnung nicht bezahlt. Der Bleibt auch das gerichtliche Mahnverfahren erfolglos, bleibt noch der Klageweg. Die Zivilklage ist in der Regel auch der bessere Weg, wenn der Gläubiger die genaue Adresse des Schuldners nicht kennt. Spätestens jetzt sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Vor dem Amtsgericht herrscht zwar noch kein Anwaltszwang, das ändert sich aber, wenn der Fall beim Landgericht landet.

Vorteile und Nachteile der Maßnahmen

In der Regel ist es sinnvoll, zunächst eine außergerichtliche Lösung zu suchen. Das bietet den Vorteil, dass ein gutes Verhältnis zum Geschäftspartner gewahrt und die Geschäftsbeziehung aufrechterhalten werden kann. Andererseits kann kaum ein Unternehmen es sich leisten, zu lange auf offenen Rechnungen sitzenzubleiben. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet dann in der Regel einen schnellen und kostengünstigen Weg.

MaßnahmeKostenAnwalt nötig?VorteileNachteile
Außergerichtliche Mahnungkeineneinschnell und kostengünstig;
Geschäftspartner wird nicht verärgert
Schuldner reagiert nicht;
weitere rechtliche Schritt werden nötig
Schlichtungje nach Streitwert zwischen 35 und 800 Euroneineinvernehmliche Schlichtungkeine grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme;
Schlichtungsvorschlag muss nicht angenommen werden
Mediation150 – 300 € / Std.neingemeinsame Konfliktlösung
i.d.R. schneller als Gerichtsverfahren
ungeeignet bei bereits tiefgehenden Konflikten
Gerichtliches Mahnverfahrenvariieren nach Höhe des Streitwertsneinzumeist schneller und kostengünstiger als Klagekann sich durch Widerspruch des Schuldners hinauszögern

Finanzierung

Kommt es zu einem Zivilprozess und kann eine Partei die Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten nicht erbringen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn 

  • eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  • die Partei nicht von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selber tragen müsste (fehlende Mutwilligkeit).

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn eine Rechtschutzversicherung besteht oder eine andere Stelle die Prozesskosten übernehmen kann.

Das Problem ist, dass die Kosten für eine anwaltlichen Vertretung nur übernommen werden, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnet. Dies muss gesondert beantragt werden. Es ist also möglich, dass das Verfahren ohne anwaltliche Vertretung geführt werden muss.

Zudem besteht das Risiko, dass die Kosten für den Rechtsanwalt der gegnerischen Partei übernommen werden müssen, wenn der Prozess verloren geht.

Das Bundesjustizministerium hat unter diesem Link Informationen zur Prozesskostenhilfe zusammengestellt.

Trotz Prozesskostenhilfe besteht also immer noch ein finanzielles Risiko.

Damit jeder seine Rechte wahrnehmen kann und dies nicht am Geld scheitert, bieten Rechtsdienstleister und Legal Tech-Unternehmen ihre Dienste auf Erfolgsbasis an. Anspruch auf Provision entsteht nur im Erfolgsfall.

Als Rechtsdienstleister bieten wir unseren Kunden je nach Fall auch Prozessfinanzierungen an. Das heißt wir übernehmen das Kostenrisiko für Ihren Prozess. Dafür prüfen wir Ihren Fall kostenlos und machen Ihnen ein transparentes Angebot.

Prozesskostenfinanzierung für Unternehmen

Ob Freiberufler oder Unternehmer – eine Rechtsschutzversicherung sollte abgeschlossen werden. Ist keine Rechtsschutzversicherung vorhanden, sollte dennoch nicht darauf verzichtet werden, sein Recht durchzusetzen. Hier bieten Prozesskostenfinanzierer oder Rechtsdienstleister ihre Unterstützung an. Eine Provision wird vielfach erst im Erfolgsfall fällig.

Fazit

Bleiben Freiberufler, Selbstständige oder Unternehmer auf ihren Forderungen sitzen oder es kommt zu anderen rechtlichen Auseinandersetzungen, gibt es gute Möglichkeiten, den Konflikt einvernehmlich und außergerichtlich beizulegen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, den richtigen Weg zu finden und helfen Ihnen, ihr Recht durchzusetzen.

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