Wegen Corona geschlossen – Leistungspflicht der Betriebsschließungsversicherung

von Janna Piwowar - Stand 11.05.2021

Das Wichtigste in Kürze:

  • Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice genau. 
  • Oft ist die Betriebsschließungsversicherung versteckt zwischen anderen Sachversicherungen. 
  • LG München und das LG Düsseldorf sprechen Gastronomen Versicherungssumme zu.

Verwaiste Tische, hochgestellte Stühle und Barhocker – gerade die Gastronomie und das Gastgewerbe leiden unter dem Corona-bedingten Lockdown und haben mit enormen Umsatzeinbrüchen zu kämpfen. Entlastung kann eine Betriebsschließungsversicherung bringen, die für solche Fälle gemacht ist.

Zwei Probleme gibt es allerdings bei der Betriebsschließungsversicherung. Einerseits wissen viele Gastronomen gar nicht, dass sie überhaupt eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Denn häufig ist sie Teil eines größeren Versicherungskomplettpakets und versteckt sich zwischen anderen Sachversicherungen z.B. für Feuer- oder Wasserschäden. Das zweite Problem ist wenig überraschend: Der Schadensfall ist zwar eingetreten, der Versicherer weigert sich aber zu zahlen. 

Versicherungspolice genau prüfen

Das erste Problem lässt sich noch vergleichsweise einfach lösen. Der Gastronom sollte noch einmal einen genauen Blick in seine Versicherungsverträge werfen und prüfen, ob sie auch eine Betriebsschließungsversicherung umfassen. Aber Achtung: Häufig haben die Versicherungskonzerne dem „Kind“ einen anderen Namen gegeben. So kann der Schutz bei Betriebsschließungen z.B. unter dem Punkt „Versicherte Gefahren“ in der Police auftauchen. Andere Versicherer sprechen von einer „Firmenversicherung“ und wieder andere erwähnen sie gar nicht und enthalten nur einen Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz. Versicherungsnehmer sollten ihre Unterlagen daher genau studieren.

Betriebsschließungsversicherung will nicht zahlen

Das zweite Problem ist oft nur mit kompetenter rechtlicher Beratung zu lösen. Denn auch wenn eine Betriebsschließungsversicherung besteht, weigern sich die Versicherer häufig, für den Schaden aufzukommen. Verschiedene Gerichte haben aber inzwischen bestätigt, dass der Versicherer eintrittspflichtig ist, wenn der Wirt oder Hotelier seinen Betrieb aufgrund einer staatlichen Anordnung in der Corona-Pandemie schließen musste.

LG München spricht Wirten Entschädigung zu

Die Versicherer verweigern die Zahlung häufig mit dem Hinweis darauf, dass eine Schließung wegen Corona von der Police nicht umfasst sei. Das Corona-Virus sei in dem Versicherungsvertrag nicht aufgeführt und Covid-19 falle nicht unter die versicherten Krankheiten. 

Dieser Argumentation hat beispielsweise das Landgericht München einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht und den klagenden Wirten einen hohen Entschädigungsanspruch zugesprochen (Az.: 12 O 5895/20 und 12 O 5868/20).

Das LG München stellte in beiden Fällen eine Leistungspflicht des Versicherers fest. Die Wirte hatten ihre Gaststätten aufgrund einer Allgemeinverfügung der bayerischen Landesregierung vom 21. März 2020 wegen Corona für mehrere Wochen schließen müssen. Die Schließungen seien auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet worden, stellte das Gericht fest. Klauseln in den Versicherungsbedingungen, nach denen der Versicherungsschutz eingeschränkt werden sollte, seien für den Versicherungsnehmer intransparent und daher unwirksam. Der Versicherer müsse daher zahlen, entschied das LG München. Im ersten Fall hat der Wirt einen Entschädigungsanspruch in Höhe von rund einer Million Euro, im zweiten Fall ist eine Entschädigung in Höhe von ca. 427.000 Euro fällig.

LG Düsseldorf: Betriebsschließungsversicherung muss leisten

Auch das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Februar 2021 zwei Barbetreibern Entschädigungszahlungen in Höhe von rund 760.000 Euro aus ihrer Betriebsschließungsversicherung zugesprochen (Az.: 40 O 53/20). Die Kläger unterhielten drei Bars in der Düsseldorfer Altstadt, die sie Corona-bedingt aufgrund einer Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf schließen mussten. Der Versicherungsfall sei aufgrund dieser angeordneten Schließung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes eingetreten. Der Versicherungsschutz bestehe, auch wenn das Corona-Virus SARS-CoV-2 naturgemäß im März 2018 noch nicht in die Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. 

Die Urteile zeigen, dass Gewerbetreibende gute Aussichten haben, Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung durchzusetzen.

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