Ungleichbehandlung des Einzelhandels bei Corona-Hilfen

von Redaktion Recht im Mittelstand - Stand 09.06.2021

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ungleichbehandlung zum Nachteil des Einzelhandels
  • HDE fordert Anpassung der Wirtschaftshilfen für Einzelhändler
  • Verband erwartet Klagewelle wegen November- und Dezemberhilfen

Die Zahl der Corona-Neuinfektionen geht zurück, der Inzidenzwert sinkt. Das macht Hoffnung auf einen vergleichsweise unbeschwerten Sommer und auch der Einzelhandel hofft natürlich auf gute Umsätze. Denn auch wenn die Lage sich momentan entspannt hat, haben Corona-Pandemie und Lockdown tiefe Spuren bei den Geschäftsleuten hinterlassen.

Neben der Gastronomie ist auch der Einzelhandel besonders hart von Umsatzeinbußen infolge der Corona-Pandemie betroffen. Allerdings gibt es hier einen entscheidenden Unterschied. Während Gastronomen ihre Umsatzeinbußen aufgrund der Geschäftsschließungen bis zu 75 Prozent ersetzt bekommen sollen, wird der Einzelhandel mit einem Fixkostenzuschuss bei der Überbrückungshilfe III vertröstet.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG

Gegen diese Ungleichbehandlung bei der Bewilligung der sog.  November- und Dezemberhilfen geht der Handelsverband Deutschland, HDE, vor. Er fordert eine entsprechende Anpassung und Aufstockung der Überbrückungshilfen oder eine vergleichbare Schadensregulierung nach europäischem Recht für den Einzelhandel. Ansonsten sieht der HDE wegen der Ungleichbehandlung eine Klagewelle anrollen. 

„Die fehlende Einbeziehung des Einzelhandels bei der November- und Dezemberhilfe verstößt gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz.“

– Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des HDE, in einer Pressemitteilung vom 16. Mai 2021. –

Rückblick: Aufgrund der steigenden Corona-Infektionen mussten zahlreiche Einzelhändler ihre Geschäfte kurz vor Weihnachten am 16. Dezember 2020 wochenlang schließen. Anders als die Gastronomie hat der Einzelhandel aber keinen Anspruch auf die großzügigen November- und Dezemberhilfen.

Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.

Tausende Einzelhändler beantragen November- und Dezemberhilfe

Diese Ungleichbehandlung wollen die Einzelhändler nach einer Umfrage des HDE nicht auf sich sitzen lassen. Der deutsche Handelsverband führte nach eigenen Angaben eine Umfrage mit mehr als 1.000 Mitgliedsunternehmen durch und rechnete die Angaben hoch. Das Ergebnis: Rund 10.000 Einzelhändler, die ihre Geschäfte aufgrund des angeordneten Corona-Lockdowns schließen mussten, haben bis zum 30. April 2021 Unterstützungsleistungen nach der November- und Dezemberhilfe beantragt. 

Diese Hilfen sind zwar u.a. für die Gastronomie vorgesehen und nicht für den Einzelhandel, der erst später die Geschäfte schließen musste. Jedoch seien diese Anträge nun aber die Basis, Unterstützungsleistungen wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG einzuklagen, teilt der HDE mit. Denn auch die betroffenen Einzelhändler konnten während des Corona-Lockdowns Umsätze bestenfalls noch durch den Online-Handel oder beschränkt durch Maßnahmen wie „Click & Collect“ erzielen.

Der Verband fordert daher von der Bundesregierung, dass die Wirtschaftshilfen für den Einzelhandel schnell verbessert werden und die Überbrückungshilfe III dringend angepasst wird. Ansonsten drohe eine Klagewelle.

Der HDE hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben (Zu dem Gutachten). Danach hätten Klagen der Einzelhändler wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 GG bei den November- und Dezemberhilfen Aussicht auf Erfolg. 

Damit Einzelhändler an den November- und Dezemberhilfen partizipieren können, müssen sie zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Corona-Hilfen der Bundesregierung können hier beantragt werden.

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