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Das Wichtigste in Kürze:
Die Corona-Pandemie hat zahlreiche Unternehmen wirtschaftlich schwer getroffen. Dank staatlicher Maßnahmen ist eine große Insolvenzwelle bislang ausgeblieben. Doch am 30. April 2021 ist der besondere Insolvenzschutz für Unternehmen, die Corona-bedingt Anspruch auf staatliche Hilfen haben, ausgelaufen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde nicht mehr verlängert. Das bedeutet, dass ein Unternehmen bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens nach drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen muss.
Eine drohende Insolvenz muss jedoch nicht das Ende für die Betriebe bedeuten. Auch wenn der Insolvenzschutz ausgelaufen ist, hat der Gesetzgeber mit dem Schutzschirmverfahren (§§ 270a ff. InsO) Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, den Betrieb in Eigenregie wieder auf wirtschaftlich gesunde Füße zu stellen.
Die Bundesregierung hatte im Frühjahr 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen und mehrfach verlängert, um eine Pleitewelle durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu vermeiden. Die Maßnahme hat offenbar gewirkt. Die Zahl der Insolvenzen war 2020 sogar rückläufig.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts mussten 2020 nur knapp 16.000 Firmen Insolvenz anmelden, so wenige wie noch nie seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999. Laut Statistischem Bundesamt ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht maßgeblich für die vergleichsweise wenigen Insolvenzen.
Skeptiker befürchten, dass die Insolvenzen nur verschoben wurden und es nach dem Ende des Insolvenzschutzes zu einem deutlichen Anstieg der Pleiten kommt. Besonders gefährdet seien hier die Branchen, die direkt von einem Lockdown bzw. Corona-bedingter Maßnahmen betroffen sind oder waren, etwa die Gastronomie, Teile des Einzelhandels, körpernahe Dienstleistungen oder die Kultur- und Veranstaltungsbranche.
Für die insolvenzbedrohten Unternehmen bietet sich nun das Schutzschirmverfahren (§§ 270a ff. InsO) an. Dazu hat der Gesetzgeber Ende 2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) beschlossen, das zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Kernstück ist das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG). Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus auch Sonderregelungen, die die Unternehmenssanierung während der Corona-Pandemie erleichtern sollen.
Bei drohender aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit bietet das Gesetz Unternehmen die Möglichkeit, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens eigenständig zu sanieren. Zentrale Grundlage bildet dafür ein Restrukturierungsplan. Dieser muss mehrheitlich von 75 Prozent der Gläubiger, aber nicht von allen Gläubigern, angenommen werden. So können Sanierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einer Minderheit von Gläubigern durchgesetzt werden.
Zudem sieht das Gesetz befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung während der Corona-Pandemie vor. So soll beispielsweise bei Unternehmen, die Corona-bedingt in Schieflage geraten sind, bei Überschuldung im Jahr 2021 ein verkürzter Zeitraum für die Fortbestehungsprognose von nur vier statt zwölf Monaten gelten.
Unternehmen müssen vorausschauend handeln. Wird der Insolvenzantrag nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes gestellt, machen sich die Verantwortlichen wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Das Schutzschirmverfahren stellt im Vergleich zum Insolvenzverfahren eine besondere Variante der Eigenverwaltung dar. Ziel dieser Eigenverwaltung ist die Vorlage eines Insolvenzplans. Im Vergleich zum Insolvenzverfahren ist beim Schutzschirmverfahren der Sachwalter weitgehend frei wählbar.
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