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Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind in §§ 95 ff. SGB III geregelt:
Wenn beispielsweise Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss oder durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden, liegen wirtschaftliche Voraussetzungen vor.
Die Kurzarbeit ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. D.h. es bedarf einer Rechtsgrundlage zur Einführung von Kurzarbeit:
Ermächtigungen können in Tarifverträgen oder bestehenden Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Meist werden bestimmte Ankündigungsfristen einzuhalten sein.
In der Regel befinden sich in den Arbeitsverträgen keine Klauseln zur Kurzarbeit. Demnach müssen Sie umgehend eine rechtliche Grundlage schaffen. Sie können einzelvertragliche Vereinbarungen mit jedem Beschäftigten vereinbaren.
Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein können Sie mit diesem eine förmliche Betriebsvereinbarung abschließen. Diese entfaltet (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG) eine unmittelbare und zwingende Wirkung, so dass die Kurzarbeit direkt nach der Einigung eingeführt werden kann.
Umgang mit Einmal-, Sonderzahlungen, Zuschlägen und variabler Vergütung:
Einmal- bzw. Sonderzahlungen bleiben für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes außer Betracht. Variable Vergütungselement, wie z.B. Tantiemen und Provisionen, werden eher nicht als Einmalzahlungen betrachtet und fließen daher in die Berechnung mit ein.
Wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeiterphase erkrankt, bleibt sein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bestehen.
Wenn Ihr Mitarbeiter bereits vor der Kurzarbeitsphase erkrankt ist und die Krankheit immer noch anhält, hat Ihr Mitarbeiter lediglich einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (vgl. § 47b Abs.4 SGB V). Eine Erstattung ist bei der Krankenkasse und nicht bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.
Auch während der Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer seinen verdienten Urlaub antreten. Wenn die Anordnung auf Kurzarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer auf einer individualrechtlichen Vereinbarung besteht, und Sie gereglt haben, dass die Betriebsvereinbarung für Urlaubszeiten nicht zur Anwendung kommt, können Sie für diesen Zeitraum keine Kurzarbeit anordnen. D.h. Ihr Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Urlaubsentgeld.
Wenn die Vereinbarung bei der Anordnung der Kurzarbeit für Urlaubszeiten ihrer Arbeitnehmer keine Ausnahme vorsieht, besteht lediglich ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
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