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Das Wichtigste in Kürze:
Um Arbeitsplätze während der Corona-Pandemie zu sichern, haben viele Betriebe Kurzarbeit eingeführt. Die Auswirkungen der Kurzarbeit zeigen sich nicht nur bei der Lohnabrechnung, sondern auch beim Urlaubsanspruch. Bei der sog. Kurzarbeit “Null” kann der Urlaubsanspruch komplett entfallen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021 zeigt (Az.: 6 Sa 824/20). Ohne geleistete Arbeit gibt es auch keinen Anspruch auf Urlaub, lässt sich das Urteil des LAG Düsseldorf kurz zusammenfassen.
Kurzarbeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer weniger Arbeitsstunden leistet oder bei Kurzarbeit “Null” gar keine Arbeitsleistung mehr erbringt. So war es in dem Verfahren vor dem LAG Düsseldorf. Eine Teilzeitkraft war infolge der Corona-Pandemie wiederholt in die Kurzarbeit geschickt worden. In drei Monaten bestand die Kurzarbeit “Null” durchgehend. Vereinbarungsgemäß hatte die Mitarbeiterin einen Urlaubsanspruch von 28 Werktagen im Jahr. Umgerechnet auf ihre Teilzeitstelle bedeutet dies einen jährlichen Anspruch auf 14 Urlaubstage.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist in § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Demnach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage im Jahr. Bei Teilzeitbeschäftigungen ist der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt.
Der Arbeitgeber gewährte ihr aufgrund der Kurzarbeit nur 11,5 Tage Urlaub. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin. Ihr stehe der volle Urlaubsanspruch von 14 Tagen zu. Die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch, denn sie erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers, argumentierte die Arbeitnehmerin. Zudem sei Kurzarbeit auch keine Freizeit. So gebe es Meldepflichten und der Arbeitgeber könne sie auch kurzfristig aus der Kurzarbeit zurückholen. Folglich können sie über die Zeit nicht frei verfügen.
Der Arbeitgeber sah den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin hingegen als vollständig erfüllt an. Da es während der Kurzarbeit “Null” keine Arbeitspflicht gebe, entstehe auch kein Urlaubsanspruch.
Die Klage der Arbeitnehmerin blieb sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf erfolglos. Mit jedem vollen Monat Kurzarbeit “Null” werde der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel reduziert, entschied das LAG Düsseldorf. Der Arbeitgeber hätte den Urlaub daher sogar um 3,5 Tage kürzen dürfen. Die Arbeitnehmerin habe keinen weiteren Urlaubsanspruch.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin in den drei Monaten der Kurzarbeit “Null” gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz keine Urlaubsansprüche erworben habe. Der Zweck des Erholungsurlaubs liege in der Erholung der Mitarbeiter. Dies setze aber auch eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus, die während der Kurzarbeit “Null” nicht gegeben sei, da die Leistungsverpflichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dieser Zeit aufgehoben sind, so das LAG.
Damit sieht sich das LAG Düsseldorf im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der europäische Mindesturlaubsanspruch während Kurzarbeit nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Insbesondere sei Kurzarbeit nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen, führte das LAG Düsseldorf aus.
Ob durch Kurzarbeit auch der Urlaubsanspruch gekürzt wird, bleibt auch nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf umstritten. Das LAG hat die Revision zugelassen, so dass das Bundesarbeitsgericht für Klarheit in dieser Frage sorgen muss. Um rechtlich auf sicheren Füßen zu stehen, sind Arbeitgeber gut beraten, rechtliche Aspekte der Kurzarbeit wie den Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen zu regeln.
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