Haftung von Freiberuflern, Selbstständigen und Kleinunternehmen – Wer haftet wann und wie?

von Redaktion Recht im Mittelstand - Stand 06.07.2021

Das Wichtigste in Kürze:

  • Haftung gegenüber Dritten und der Gesellschaft
  • Unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen
  • Reduzierung des privaten Risikos

Das Thema Haftung bzw. Haftungsbeschränkung spielt bei jedem Unternehmer und jeder Gesellschaftsform eine bedeutende Rolle. Verständlich, denn bei einer unbeschränkten Haftung steht nicht nur die berufliche, sondern auch die private Existenz auf dem Spiel.

Typische Haftungsrisiken

Im Geschäftsleben werden zahlreiche Verträge und Verpflichtungen eingegangen. Wer seine vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringt, kann daher für Schadensersatzansprüche herangezogen werden.

Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GbR oder Personengesellschaft haften dabei unbeschränkt und im Fall der Gesellschaften auch solidarisch mit ihrem Privatvermögen für alle Schulden des Unternehmens. Alle Geschäftspartner, wie Auftraggeber und Auftragnehmer, Mitarbeiter, Kreditinstitute oder Vermieter können die Einzelunternehmer in Anspruch nehmen und auf die Erfüllung ihrer Ansprüche pochen. Natürlich müssen auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter ordnungsgemäß abgeführt werden.

Der Unternehmer haftet auch für Zuwiderhandlungen, die in seinem Unternehmen begangen werden. Auch für Verstöße seiner Mitarbeiter kann er zur Verantwortung gezogen werden.

Ein GmbH-Geschäftsführer ist zu einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung verpflichtet und muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns an den Tag legen. Er ist für die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle der Gesellschaft zuständig und muss u.a. für die korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die rechtzeitige Steuererklärung und rechtzeitige Zahlung der Steuern sorgen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig, kann er in der Haftung stehen. Dabei kommen sowohl Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer als auch Forderungen Dritter in Betracht.

Begrenzung der Haftungsrisiken

Mit dem Abschluss entsprechender Versicherungen wie einer Betriebshaftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung kann das Haftungsrisiko begrenzt werden.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Möglichkeiten, das persönliche Haftungsrisiko einzugrenzen. Für den Einzelunternehmer oder GbR-Gesellschafter ist es wichtig, dass private Vermögen von der Haftung auszuschließen. Als Werkzeuge hierfür kommen unter anderem Folgende in Betracht:

  • Übertragung der Vermögenswerte: Das private Vermögen kann auf nahestehende Personen  übertragen werden. Als Instrumente bieten sich hier die Überprüfung von Bankverträgen, die Haftpflichtversicherung, die Familiengesellschaft sowie die Familienstiftung an. Die Regelungen bedürfen einer professionellen Beratung und sollten möglich detailliert sein. Mithin sollten auch die steuerrechtlichen Folgen bedacht werden.

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  • Unternehmensumwandlung: Es kann geprüft werden, ob die Umwandlung der Gesellschaftsform des Unternehmens möglich ist und z.B. eine GbR in eine GmbH umgewandelt werden kann, um die Haftung dadurch auf das Betriebsvermögen zu beschränken.
  • Gründung einer Unternehmergesellschaft – UG: Um die Haftung zu beschränken, ist auch die Gründung einer UG denkbar. Sie ist ähnlich wie eine GmbH haftungsbeschränkt. Als Stammkapital muss jedoch zunächst nur ein Euro eingezahlt werden.

Geschäftliches Risiko lässt sich niemals ausschließen, das persönliche Haftungsrisiko jedoch reduzieren. Daher sollten die Vor- und Nachteile vor einer Entscheidung genau abgewogen und im Zweifelsfall rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden.

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