Achtung! – Erneute Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. April 2021

von Janna Piwowar - Stand 08.02.2021

Nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert

Die Verlängerung kommt Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich:

  • dass ein Antrag auf Hilfeleistung bis zum 28. Februar 2021 gestellt wird und diese zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. 
  • oder der Geschäftsführer zur Beantragung berechtigt ist, eine Beantragung der Hilfen jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht

Empfohlene Produkte