Nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert.
Die Verlängerung kommt Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich:
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.
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