DSGVO – BAG schränkt Auskunftsanspruch ein

von Redaktion Recht im Mittelstand - Stand 08.06.2021

Das Wichtigste in Kürze:

  • DSGVO gewährt grundsätzlich umfassenden Auskunftsanspruch
  • Arbeitnehmer hat kein pauschales Recht auf Datenkopie
  • Auskunftsanspruch muss hinreichend bestimmt sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27. April 2021 eine weitreichende Entscheidung zum Umfang des Auskunftsanspruchs eines Arbeitnehmers nach der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) getroffen (Az.: 2 AZR 342/20). Demnach muss ein Arbeitnehmer genau benennen, welche Unterlagen er vom Arbeitgeber verlangt und kann nicht ein pauschales Recht auf eine Kopie der Daten geltend machen und den Arbeitgeber damit vor eine Mammutaufgabe stellen (BAG Pressemitteilung 8/21).

Mit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 hat der Arbeitnehmer einen umfassenden Auskunftsanspruch über den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten erhalten. Der Arbeitnehmer hat gemäß Art. 15 Abs. 3 der DSGVO Anspruch auf eine Kopie der gespeicherten Daten.

Hinweis: Das Auskunftsrecht ist in Art. 15 DSGVO geregelt. In Absatz 3 heißt es, dass dem Auskunftsberechtigten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die verarbeitet wurden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss.

Schadenersatz wegen Verstoß gegen Auskunftspflicht

Die Daten müssen im Regelfall gemäß Art. 12 Abs. 3 S.1 DSGVO innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden. Verstöße gegen die Auskunftspflicht können einen Schadenersatzanspruch des Auskunftsberechtigten nach sich ziehen. Darunter kann gemäß Art. 82 DSGVO ein materieller Schadensersatz (Vermögensschäden) sowie ein immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld) fallen. Arbeitgeber sollten dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. So hat z.B. das Arbeitsgericht Düsseldorf einem Arbeitnehmer wegen einer fehlerhaften Bearbeitung seines Auskunftsanspruchs Schadenersatz zugesprochen (Az.: 9 Ca 6557/18). 

Ähnlich entschied auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Es wies aber auch darauf hin, dass zwischen dem Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder den Rechten Dritter andererseits abgewogen werden muss.

„Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten kann im Einzelfall durch überwiegende berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung beschränkt sein. Ob diese Interessen einer Auskunftserteilung entgegenstehen, ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu klären.“

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018, Az.: 17 Sa 11/18 – 

Strittig ist auch, wie umfassend der Auskunftsanspruch überhaupt ist. Die Feststellung ist auch wichtig, um einen Missbrauch zu vermeiden. So mussten sich Arbeitsgerichte zuletzt immer öfter mit Auskunftsansprüchen entlassener Arbeitnehmer befassen. Ein Fall schaffte es bis vor das Bundesarbeitsgericht.

Kläger verlangt Kopien aller E-Mails

Hier hatte ein Wirtschaftsjurist nach seiner Entlassung einen überaus umfassenden Auskunftsanspruch geltend gemacht. Er forderte von seinem Arbeitgeber eine Kopie aller E-Mails, die er während seiner Tätigkeit gesendet oder erhalten hat oder in denen sein Name vorkommt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte in der Vorinstanz entschieden, dass der Jurist zwar Anspruch auf die Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten habe. Diese hatte er auch von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten. Einen darüber hinaus gehenden Auskunftsanspruch die Kopien seines E-Mail-Verkehrs habe er allerdings nicht (Az.: 9 Sa 608/19).

Auskunftsanspruch nach DSGVO muss genau benannt werden

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das BAG ließ dabei offen, ob der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Der Kläger müsse aber in jedem Fall seinen Anspruch genau benennen, d.h. er müsse präzise bestimmen, von welchen Unterlagen genau er eine Kopie verlangt. Das pauschale Verlangen von Kopien ist demnach nicht hinreichend bestimmt. Es müsse klar sein, von welchen konkreten E-Mails Kopien verlangt werden, so dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht, so das BAG in einer Pressemitteilung.

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