Auskunft über Corona-Impfung am Arbeitsplatz

von Janna Piwowar - Stand 25.05.2021

Das Wichtigste in Kürze:

  • Keine Impfpflicht gegen Corona
  • Arbeitgeber hat nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Auskunft
  • Arbeitnehmer hat Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten

Die Impfungen gegen das Corona-Virus schreiten voran. Mit der steigenden Zahl der Impfungen ist auch die Hoffnung verbunden, nach und nach wieder zu einem „normalen“ Leben zurückzukehren. Das gilt natürlich auch am Arbeitsplatz. Arbeitgeber dürften ein gesteigertes Interesse an der Corona-Impfung ihrer Mitarbeiter haben. Einen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus seiner Beschäftigten hat der Arbeitgeber aber nur in Ausnahmefällen. Denn die Arbeitnehmer haben ein Recht auf Schutz ihrer sensiblen personenbezogenen Daten.

Festzuhalten ist zunächst, dass es in Deutschland nach derzeitigem Stand keine grundsätzliche Pflicht zur Impfung gegen das Corona-Virus gibt. Daher kann auch der Arbeitgeber in der Regel von seinen Angestellten nicht verlangen, dass sie sich impfen lassen.

Sensible personenbezogene Daten durch DSGVO besonders geschützt

Gleichzeitig hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern aber auch eine Fürsorgepflicht und muss das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz so gering wie möglich halten. Informationen über den Impfstatus der Arbeitnehmer wären für den Arbeitgeber zwar hilfreich, einen Auskunftsanspruch hat er allerdings nicht. Denn bei den Angaben über den Nachweis einer Impfung handelt es sich laut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) um sensible personenbezogenen Daten, die nur in Ausnahmefällen erhoben werden dürfen.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO zählen Gesundheitsdaten zur besonderen Kategorie personenbezogener Daten, die aufgrund ihrer Sensibilität besonders geschützt sind. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden.

Die Hürden für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Gesetzgeber allerdings hochgelegt. Da zudem nicht sicher ist, ob geimpfte Personen das Virus noch übertragen können oder wie lange der Impfschutz vorliegt, kommen hier auch keine besonderen Schutzbedürfnisse in Betracht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht andere Maßnahmen ergreifen muss, um die Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen. Es besteht derzeit keine Rechtsgrundlage zur Abfrage des Corona-Impfstatus, wie auch der nordrhein-westfälische Landesbeauftragte für Datenschutz bestätigt (weitere Informationen hier).

Impfbescheinigungen dürfen dementsprechend nicht in die Personalakte übernommen werden. Da außerdem noch nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht, könnte die Abfrage zur Benachteiligung ungeimpfter Arbeitnehmer führen.

Auskunft in Ausnahmefällen zulässig

Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahmen (u.a. § 9 Abs. 2 DSGVO). Das gilt auch hier. Ausnahmen können demnach besonders bei medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, ambulanten Einrichtungen, etc. bestehen. Um hier Infektionen und die Weiterverbreitung zu vermeiden, können die Arbeitgeber nach § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) personenbezogene Daten über den Impfstatus verarbeiten.

Grundsätzlich ist die Abfrage von Gesundheitsdaten sehr restriktiv zu handhaben. Laut dem Bundesbeauftragten für Datenschutz kann die Abfrage legitim sein, um die Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten zu verhindern oder einzudämmen. Dies gelte aber nur sehr begrenzt.

Checkliste

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, auch Gesundheitsdaten, kann gemäß dem Bundesbeauftragten für Datenschutz zulässig sein, wenn

eine Infektion oder der Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person festgestellt wurde,
im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.

Die Daten müssen vertraulich und absolut zweckgebunden verwendet werden und nach Wegfall des Verarbeitungszwecks gelöscht werden.

Eine Abfrage über den Impfstatus kann ggf. auch möglich sein, wenn der Betroffene freiwillig sein Einverständnis erklärt hat (§ 9 Abs.2 Ziff. a DSGVO). Da der Arbeitnehmer aber in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht, gilt beim Aspekt der Freiwilligkeit eine besondere Vorsicht. Hier sollte immer der Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter z.B. durch Bonuszahlungen zur Impfung zu ermuntern. Dabei müssen aber immer auch arbeitsrechtliche und steuerliche Aspekte beachtet werden.

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