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Das Wichtigste in Kürze:
Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können die Überbrückungshilfe III beantragen. Die Bundesregierung hat die Frist für die Antragstellung bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.
Mit der Überbrückungshilfe III werden Betriebe und Selbstständige quer durch alle Branchen bei der Deckung der betrieblichen Fixkosten unterstützt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 Umsatzrückgänge aufgrund der Pandemie verzeichnen mussten.
Insbesondere Solo-Soloselbstständige oder Freiberufler, aber auch Start-ups und junge Unternehmen haben zum Teil nur geringe betriebliche Fixkosten, leiden aber unter den Umsatzeinbußen. Für sie kann die Neustarthilfe sinnvoller sein als die Überbrückungshilfe. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine einmalige Auszahlung von 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes. Der Auszahlungsbetrag hängt davon ab, ob es sich z.B. um Soloselbstständige oder Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften handelt. Die maximale Auszahlungssumme beträgt jedoch 30.000,00 EUR. Es ist zu berücksichtigen, dass auch die Neustarthilfe für den Förderzeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 beantragt werden muss. Weitere Informationen zur Neustarthilfe hat die Bundesregierung hier zusammengestellt.
Auch die Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2021 kann bis zum 31. Oktober 2021 beantragt werden.
Die Unterstützung ist für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 gedacht. Auch Start-ups, die bis zum 31.10.2021 gegründet wurden, können die Überbrückungshilfe III beantragen.
Voraussetzung für die Überbrückungshilfe III ist jedoch, dass die Antragsteller im Förderzeitraum vom November 2020 bis Juni 2021 in Folge der Corona-Pandemie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in jedem Monat erlitten haben, für den die Hilfe beantragt wird.
Unternehmen, die bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, können für diese Monate keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Mithin gelten für Unternehmen, die zwischen Januar 2019 und Oktober 2020 gegründet wurden, gesonderte Vorschriften. Mehr dazu hier.
Die Überbrückungshilfe III kann die Corona-bedingten Umsatzeinbußen nicht ausgleichen. Sie unterstützt die betroffenen Unternehmen und Selbstständigen allerdings bei der begleichung ihrer Fixkosten. Wie hoch der Fixkostenzuschuss ausfällt, ist maßgeblich davon abhängig, wieviel Prozent Umsatz eingebüßt wurde. Grundlage ist der Umsatz im entsprechenden Monat 2019.
Die Förderbeträge wurden bei der Überbrückungshilfe III erhöht: Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent, werden die förderfähigen Fixkosten bis zu 100 Prozent übernommen. Liegt der Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten übernommen. Bei Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent werden noch bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten übernommen.
Der maximale Zuschuss wurde deutlich erhöht und beträgt nun 10 Millionen Euro pro Fördermonat und gilt auch für Verbundunternehmen. Maximal können durch die Überbrückungshilfe III Kosten bis zu 52 Millionen Euro erstattet werden.
Zusätzlich zur Fixkostenerstattung können Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Zeitraum von November 2020 und Juni 2021 Eigenkapitalzuschüsse gewährt werden. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten, 35 Prozent bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten und 40 Prozent bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in mindestens fünf Monaten.
Die Monate müssen nicht aufeinander folgen, jedoch werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde.
Für Branchen, die besonders von Corona betroffen sind, z.B. die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungsbranche, gibt es noch zusätzliche Fördermöglichkeiten.
Durch die Überbrückungshilfe III können vertraglich begründete oder behördlich festgelegte Fixkosten, die nicht einseitig veränderbar sind, gefördert werden. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums reduziert oder gekündigt werden kann, ohne die Aufrechterhaltung des Betriebs zu gefährden.
Zu den förderfähigen betrieblichen Fixkosten zählen u.a.
Möglich ist noch die Förderung weiterer Fixkosten. Dabei sind auch branchenspezifische Sonderregelungen zu beachten. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III hat die Bundesregierung hier zusammengestellt.
Der Antrag kann nicht von den Unternehmern, Solo-Selbständigen oder Freiberuflern selbst gestellt werden. Überbrückungshilfe III muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer beantragt werden. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2021 eingereichtwerden.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Antrag zur Überbrückungshilfe III und arbeiten mit fachkundigen Steuerberatern bzw. Rechtsanwälten zusammen.
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