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Die Einschränkungen, die mit der Corona-Pandemie einhergehen, sind nicht nur eine Herausforderung im privaten Bereich, sondern ganz besonders auch für Lebensmittel- und Gastronomiebetriebe, Hotels oder Fitnessstudios. Staatlich angeordnete vorübergehende Schließungen oder die Einführung von Maßnahmen, welche viele auf Grund der Betriebsfläche nicht einhalten können, treiben Betriebe aus dieser Branche an den Rand der Insolvenz.
Viele Betriebe haben für diesen Fall eine Versicherung abgeschlossen. Konkret geht es um sogenannte Betriebsschließungsversicherungen, mit denen sich Firmen gegen die Kosten einer behördlichen Schließung ihres Betriebes absichern können. Der Branchenverband Dehoga schätzt, dass 25.000 bis 40.000 Betriebe des Gastgewerbes solche Versicherungen abgeschlossen haben.
Doch unter Deutschlands Unternehmern wächst der Unmut gegenüber den Versicherungskonzernen, die die Schäden der Coronakrise nicht voll begleichen wollen.
In den meisten Fällen haben die Anbieter dieser Versicherungen bislang alle Ansprüche zurückgewiesen. Viele Hotel- und Restaurantbetreiber wollen nun klagen. Tipp:
Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung nicht mit solchen Argumenten abwimmeln. Wir helfen Ihnen gerne dabei zu prüfen, ob bei Ihnen ein Anspruch auf Zahlung besteht.
Viele Versicherer verweigern unter Hinweis auf Ihre Versicherungsbedingungen die Leistungen. Ihre Hauptargumente:
Viele Gewerbetreibende erhielten von Ihrer Versicherung ein Vergleichsangebot in Höhe von 15 %. Das Angebot, sei laut den Versicherungen der beste Deal. Wir sind jedoch der Meinung, dass die Versicherungen in den meisten Fällen, mehr als nur 15 % leisten müssen. Sie erhalten zwar sofort etwas Geld, müssen dafür auf 85 % Ihrer berechtigten Forderung verzichten und zumeist auch auf künftigen Versicherungsschutz. Gerade der letzte Punkt kann Ihnen bei einem möglichen zweiten, evtl. lokal eingegrenzten Lock down finanziell das Genick brechen.
Andere Versicherer verweisen darauf, dass sie gar keine Leistungspflicht trifft. Schließungen seien zumeist aus präventiven Gründen erfolgt und der Katalog der versicherten Krankheiten sei abschließend.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Die HDI beispielsweise zeigt sich kundenfreundlicher und laut ihrer Webseite einen Hilfefonds in Höhe von 30 Millionen Euro eingerichtet.
Die Versicherer werden nicht lockerlassen und sich, bis sie zu einer rechtlich erwirkten Zahlung gezwungen werden. Konkret bedeutet das: Über die 15 % der als Ausfallsumme gelisteten Kulanzzahlung werden die Versicherer nicht hinausgehen. Für Versicherungen ist es wesentlich günstiger, sich nur von einigen wenigen, sich erfolgreich wehrenden Versicherten verklagen zu lassen, als freiwillig mehr zu leisten. Das hat bereits das abschreckende Beispiel von Volkswagen (VW) im Abgasskandal gezeigt.
Erst wenn der größte Teil der jetzt zu Recht bestehenden Ersatzforderungen verjährt sein wird, wird sich die Versicherungswirtschaft unserer Ansicht nach mit ihren Kunden bzw. mit deren Rechtsanwälten an einen Tisch setzen, um wirklich wirtschaftlich tragfähige Lösungen zu finden. Die Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Bis dahin kann es für die meisten Unternehmen bereits zu spät sein. Tipp
Ob in Ihrem Fall ein Vergleichsangebot Ihres Versicherers der beste Deal für Sie ist, prüfen wir gerne. Kontaktieren Sie uns unverbindlich über unser Kontaktformular.
Alle bisherigen Verfahren zu Betriebsschließungsversicherungen aufgrund der Corona-Krise haben eines gemein: Die Gewerbetreibenden hatten jeweils einen Schutz gegen Betriebsschließungen abgeschlossen und ihr Versicherer verweigert ihnen nun die Leistung. Es ist daher die Grundsatzfrage zu klären, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungen für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließungen aufkommen müssen.
Die bisherigen Urteile am Landgericht Mannheim, am Landgericht Bochum und am Oberlandesgericht Hamm zeigten bereits, dass es keine pauschale Antwort gibt und, dass jeder Fall seine Eigenheiten hat. Hinweis:
Die bisherige Rechtsprechung lässt den Schluss zu, dass nicht nur Komplettschließungen, sondern auch „Teilschließungen“ bzw. „Betriebsbeschränkungen“ von gewissem Gewicht mitversichert sein können. Hinweis:
Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung: Insbesondere die Versicherer mit mehrdeutigen Klauseln müssen zittern. Denn Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen würde.
Von unklaren Regelungen, die die Versicherungen selbst formuliert haben, profitieren die Versicherten. Das haben bereits mehrere Gerichte in den Urteilen festgeschrieben, denn Versicherungsbedingungen müssen so verständlich geschrieben sein, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse sofort erkennen kann, was geschützt ist. Dieser Ansatz ist richtig und überzeugt, denn schließlich will man zu Recht wissen, für welchen Versicherungsumfang man sein Geld ausgibt.
In der Vergangenheit hatten wir schon ähnliche Erfolge in der Durchsetzung von Rechten gegen Finanzinstitute. Bankright ist bereits erfolgreich gegen viele Bankinstitute aufgrund falscher Widerrufsbelehrungen vorgegangen und hat so den Geschädigten zu Ihrem Recht verholfen. Auch wenn die Situationen von Kreditwiderruf und unklaren Versicherungsklauseln nicht zu 100 % vergleichbar sind, der Effekt ist ähnlich.
Unklarheit schlägt sich immer zugunsten derjenigen nieder, die unter unklaren Klauseln zu leiden haben. Tipp:
Präzise Prüfung von Anfang an sichert Erfolg! Gerne unterstützen wir Sie dabei herauszufinden, ob es sich für Sie lohnt, zu Gericht zu gehen.
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