Arbeitswelt nach Aufhebung der Corona-Maßnahmen

von Redaktion Recht im Mittelstand - Stand 08.06.2021

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gesetzliche Corona-Schutzmaßnahmen bis 30. Juni 2021 befristet
  • Trend zum Home-Office und Mobilem Arbeiten
  • Flexibilisierung als Incentive

Die Corona-Pandemie hat im Arbeitsrecht und am Arbeitsplatz erhebliche Spuren hinterlassen. Sie hat für Einschränkungen, aber auch Veränderungen gesorgt. Durch die Corona-Maßnahmen wurden Entwicklungen, die sich möglicherweise ohnehin eingestellt hätten, beschleunigt, die Arbeitswelt wurde flexibler. Erwähnt seien hier beispielsweise das Arbeiten im Home-Office oder im Mobile Office, Video- und Telefonkonferenzen oder der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. 

Es stellt sich die Frage, was aus den Maßnahmen wird, wenn die Pandemie so weit abgeebbt ist, dass auch am Arbeitsplatz zu einem „normalen“ Leben zurückgekehrt werden kann. Zu bedenken ist, dass viele gesetzliche Maßnahmen zeitlich begrenzt sind.

Die Geltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist mit der dritten Änderungsverordnung zunächst bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden.

Der Ablauf der gesetzlichen Regelungen muss für Arbeitgeber nicht automatisch eine Rückkehr in die „Vor-Corona-Zeit“ bedeuten. Sie können die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie nutzen, um sich von der Konkurrenz abzuheben und für Arbeitnehmer ein besonders attraktiver Arbeitgeber zu sein. Die Flexibilität der Arbeitswelt, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsplatzes, hat durch die Corona-Krise zugenommen, nun liegt es an den Arbeitgebern, diesen Weg fortzusetzen.

Home-Office liegt im Trend

Flexibles Arbeiten in Home-Office oder Mobile Office wird schon länger diskutiert, doch erst durch die Corona-Maßnahmen hat es entscheidend an Bedeutung gewonnen. Soweit es möglich ist, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, die Möglichkeit zum Home-Office anbieten. Offen ist, ob Arbeitgeber auch nach Aufhebung der Corona-Maßnahmen an diesem Angebot festhalten werden. Ein Gesetzesentwurf zur mobilen Arbeit und Anspruch auf Home-Office fand 2020 keine Zustimmung der Bundesregierung.

Bereits bestehende Skepsis gegenüber dem Home-Office ist bei vielen Unternehmen nach den Erfahrungen durch die Corona-Krise der Zuversicht gewichen. Es ist vielverheißend, dass beide Seiten von einer solchen Regelung profitieren können. Einerseits kann der Arbeitnehmer seine Arbeit durch das Home-Office flexibler gestalten und Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen. Andererseits kann der Arbeitgeber Kosten durch Desk-Sharing und andere Maßnahmen senken. 

Flexibler Arbeitsort als Incentive

Das Home-Office kann dabei nur der Anfang für einen variablen Arbeitsort sein. Durch die Einrichtung der entsprechenden technischen Möglichkeiten können Arbeitnehmer dahingehend begünstigt werden, ihre Tätigkeit losgelöst vom Arbeitsort auszuüben. Teams können so örtlich ungebunden zusammenarbeiten, Grenzen verschwinden. Gegebenenfalls kann Arbeitnehmern unter Beachtung gesetzlicher Regelungen ein Auslandsjahr o.ä. angeboten werden. Das kann für zusätzliche Motivation der Mitarbeiter sorgen. Derartige Incentives können für Arbeitnehmer womöglich attraktiver als Gehaltserhöhungen sein.

Gesundheitsschutz gewinnt an Bedeutung

Die Corona-Maßnahmen haben auch den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Fokus gerückt. Abstands- und Hygieneregeln tragen nicht nur dazu bei, dass Risiko einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz einzudämmen, sondern schützen auch vor anderen ansteckenden Krankheiten. Positiver Nebeneffekt der Regelungen ist ein Rückgang der Fehltage. 

Gesundheitsschutz kann darüber hinaus auch ein zusätzliches Incentive sein und durch das Angebot von Betriebssport oder Diensträdern gefördert werden.

Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz

Auch die Arbeit des Betriebsrats wurde durch die Corona-Maßnahmen verändert. Betriebsratssitzungen können auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden und müssen nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Möglich wurde dies durch die aus Anlass der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregelungen des § 129 Betriebsverfassungsgesetz. 

„Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (…)“

§ 129 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz

Diese Regelung ist zunächst bis zum 30. Juni 2021 begrenzt. Sie soll aber im Betriebsrätemodernisierungsgesetz installiert werden. 

Arbeitgeber sollten nicht auf gesetzliche Regelungen warten. Es liegt an ihnen selbst, positive Erfahrungen aus der Pandemie in die Zeit nach Corona zu mitzunehmen und sich als attraktiver Arbeitgeber darzustellen. 

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