Kurzarbeitergeld

von Janna Piwowar - Stand 12.11.2020

Das Wichtigste in Kürze

  • Es ist ausreichend, wenn 10 % der Beschäftigte von einem Arbeitsausfall in Höhe von 10 % betroffen sind.
  • Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden pauschal von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Auch für Leiharbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten wird verzichtet.
  • Die Inanspruchnahme ist bis zu 12 Monate möglich.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld, Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind in §§ 95 ff. SGB III geregelt:

  • Wirtschaftliche Voraussetzung: Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Betriebliche Voraussetzung: Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers
  • Erfüllung persönlicher Voraussetzung: Arbeitnehmer müssen in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und für den Bezugszeitraum auch bleiben
  • Anzeige des Arbeitsausfalles: bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Wenn beispielsweise Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss oder durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden, liegen wirtschaftliche Voraussetzungen vor.

Rechtsgrundlagen – Einführung von Kurzarbeit und Bezug von Kurzarbeitsgeld

Die Kurzarbeit ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. D.h. es bedarf einer Rechtsgrundlage zur Einführung von Kurzarbeit:

Eine Regelung zur Kurzarbeit ist vorhanden

Ermächtigungen können in Tarifverträgen oder bestehenden Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Meist werden bestimmte Ankündigungsfristen einzuhalten sein.

Es sind keine Regelungen zur Kurzarbeit vorhanden

In der Regel befinden sich in den Arbeitsverträgen keine Klauseln zur Kurzarbeit. Demnach müssen Sie umgehend eine rechtliche Grundlage schaffen. Sie können einzelvertragliche Vereinbarungen mit jedem Beschäftigten vereinbaren.
Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein können Sie mit diesem eine förmliche Betriebsvereinbarung abschließen. Diese entfaltet (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG) eine unmittelbare und zwingende Wirkung, so dass die Kurzarbeit direkt nach der Einigung eingeführt werden kann.

Bezugsdauer und Bemessung der Höhe von Kurzarbeitsgeld

  • Bezugsdauer: Ab dem Monat, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist und grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Bezugsfrist gilt ab dem Tag der ersten Auszahlung. Die Dauer kann auf 24 Monate durch das Bundesministerium für Arbeit verlängert werden.
  • Bemessung der Höhe: Nettoentgeltdifferenz = Differenzbetrag zwischen „Soll-Entgelt“ und „Ist-Entgelt“.

Umgang mit Einmal-, Sonderzahlungen, Zuschlägen und variabler Vergütung:
Einmal- bzw. Sonderzahlungen bleiben für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes außer Betracht. Variable Vergütungselement, wie z.B. Tantiemen und Provisionen, werden eher nicht als Einmalzahlungen betrachtet und fließen daher in die Berechnung mit ein.

Kurzarbeit und Lohnfortzahlung

Im Krankheitsfall

Wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeiterphase erkrankt, bleibt sein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bestehen.

Wenn Ihr Mitarbeiter bereits vor der Kurzarbeitsphase erkrankt ist und die Krankheit immer noch anhält, hat Ihr Mitarbeiter lediglich einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (vgl. § 47b Abs.4 SGB V). Eine Erstattung ist bei der Krankenkasse und nicht bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.

Urlaubsentgeld

Auch während der Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer seinen verdienten Urlaub antreten. Wenn die Anordnung auf Kurzarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer auf einer individualrechtlichen Vereinbarung besteht, und Sie gereglt haben, dass die Betriebsvereinbarung für Urlaubszeiten nicht zur Anwendung kommt, können Sie für diesen Zeitraum keine Kurzarbeit anordnen. D.h. Ihr Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Urlaubsentgeld.

Wenn die Vereinbarung bei der Anordnung der Kurzarbeit für Urlaubszeiten ihrer Arbeitnehmer keine Ausnahme vorsieht, besteht lediglich ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

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