Arbeitgeber muss Corona-Test anbieten

von Janna Piwowar - Stand 25.05.2021

Das Wichtigste in Kürze:

  • Arbeitgeber muss Beschäftigen zwei Corona-Tests pro Woche anbieten
  • Arbeitnehmer müssen sich nicht testen lassen
  • Arbeitgeber tragen die Kosten
  • Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021

Corona-Tests spielen eine wichtige Rolle bei der Eindämmung der Corona-Pandemie. Da die Infektion mit dem Corona-Virus auch am Arbeitsplatz erfolgen kann, hat der Gesetzgeber nun mit einer Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ) in die Pflicht genommen. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Arbeitnehmer sind hingegen nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Für sie ist der Corona-Test freiwillig. Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021. 

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Mit der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat die Bundesregierung beschlossen, dass die Betriebe ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, seit dem 20. April 2021 regelmäßig einen Corona-Test anbieten müssen. Ursprünglich hatte die Änderung vorgesehen, dass ein Test pro Woche angeboten werden muss und nur Beschäftigte mit einem hohen Infektionsrisiko Anspruch auf zwei Corona-Tests haben. Diese Regelung wurde noch einmal verschärft: Jetzt haben alle Beschäftigten, unabhängig von ihrem Infektionsrisiko, einen Anspruch auf zwei Corona-Tests in der Woche. An der Regelung, dass es den Arbeitnehmern freisteht, sich testen zu lassen, hat sich jedoch nichts geändert. Sie sind von der Bundesregierung lediglich dazu aufgefordert, das Testangebot auch wahrzunehmen.

Auch wenn für den Arbeitnehmer grundsätzlich keine Testpflicht besteht, kann es in den Bundesländern davon abweichende Regelungen und eine Testpflicht für Beschäftigte mit direktem Körperkontakt zu den Kunden geben.

Organisation der Corona-Tests obliegt dem Arbeitgeber

Die Organisation der Corona-Tests obliegt dem Arbeitgeber. Er kann anerkannte Dienstleister oder Testzentren mit der Durchführung beauftragen oder den Mitarbeitern auch Selbsttests anbieten. Ob PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests angeboten werden, liegt ebenfalls im Ermessen des Arbeitgebers. Vorgeschrieben ist nur, dass der Test das Coronavirus direkt nachweisen kann. Der Arbeitnehmer hat kein Mitspracherecht.

Antrag auf Überbrückungshilfe

Die Kosten für die Corona-Tests trägt der Arbeitgeber. Nach Schätzungen der Bundesregierung können die Kosten je Arbeitnehmer bis Ende Juni bei 130 Euro liegen. Betriebe, die dadurch besonders belastet werden, können die Ausgaben jedoch im Rahmen eines Antrags auf Überbrückungshilfe geltend machen. Der Arbeitgeber muss den Nachweis über die Beschaffung von Corona-Tests bzw. Vereinbarungen mit Dritten für die Testung vier Wochen aufbewahren. 

Corona-Test zählt nicht zur Arbeitszeit

Da der Corona-Test für die Arbeitnehmer freiwillig ist, zählt er nicht zur Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn die Durchführung der Tests nicht im Betrieb stattfindet, sondern ein Termin in einem Testzentrum vereinbart werden muss.

Kann Arbeitgeber Corona-Test anordnen?

Für den Arbeitnehmer ist der Corona-Test zwar freiwillig. Allerdings muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht das Infektionsrisiko für seine Mitarbeiter so gering wie möglich halten. Daher stellt sich die Frage, ob er den Corona-Test gegenüber seinen Arbeitnehmern anordnen kann. Dies wäre allerdings ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Daher muss im Einzelfall abgewogen werden, ob das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers oder das Infektionsrisiko und damit der Schutz der Mitarbeiter höher eingeschätzt wird. Weitere Faktoren wie das lokale Infektionsgeschehen oder Inzidenzwert spielen bei der Gewichtung ebenfalls eine Rolle.

Das Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 03.02.2021) hat einem Eilverfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter den Zugang zum Betriebsgelände verweigern durfte, nachdem dieser einen Corona-Test abgelehnt hatte. 

Zitat: „Die Anordnung der Beklagten dient dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Mit ihr soll vermieden werden, dass sich Mitarbeiter mit dem SARS-CoV-2 Virus im Betrieb anstecken. (…) Die maßgebliche Regelung ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig.

Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 03.02.2021, Az.: 4 Ga 1/21

Eine höchstrichterliche Klärung zu dieser Frage gibt es bislang allerdings noch nicht, so dass es immer auf eine Bewertung im Einzelfall ankommt.

Corona hat arbeitsrechtlich viele Fragen aufgeworfen. Im Zweifel ist die Beratung durch kompetente Rechtsanwälte ratsam, um rechtlich auf sicheren Füßen zu stehen.

Checkliste

Unabhängig von der Testpflicht gelten alle anderen Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz weiter. Dazu zählen: 

Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen
Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
Bildung von festen Arbeitsgruppen
Tragen von Mund-Nase-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt
Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten

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