Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze:
Gewerbetreibende, die ihr Geschäft wegen des angeordneten Corona-Lockdowns schließen müssen oder mussten, haben in vielen Fällen einen Anspruch auf Minderung der Gewerbemiete. Das zeigen u.a. die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 5 U 1782/20) oder des Kammergerichts Berlin (Az.: 8 U 1099/20).
Allerdings machen viele Geschäftsleute ihren Anspruch auf Mietminderung nicht geltend und verschenken damit Geld, das sie gerade in Zeiten der Corona-Pandemie gut brauchen können. Diese Zurückhaltung hat verschiedene Gründe, wie die umfassende Studie „Rechtsbeistand Mietminderung“, die das Portal Recht im Mittelstand in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Marktforschungsunternehmen mindline durchgeführt hat, zeigt: Einerseits möchten die Gewerbetreibenden ihr gutes Verhältnis zum Vermieter nicht beschädigen, andererseits scheuen sie das Prozesskostenrisiko bei einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermieter. Dabei deckt die Studie einen deutlichen Unterschied auf: Bei Mietverhältnissen mit privaten Vermietern sind die Chancen auf eine Einigung deutlich größer als bei Gewerbemietverträgen mit Immobiliengesellschaften.
Die Studie wurde mit mehr als 200 Inhabern unterschiedlicher Branchen wie Einzelhandel, Gastronomie, Veranstaltungsorganisation oder körpernahe Dienstleistungen durchgeführt. Die Online-Befragung fand vom 19. März bis 19. April 2021 statt.
Dass Gewerbetreibende ihre Ansprüche auf Mietminderung gegenüber Immobiliengesellschaften nicht geltend machen, weil sie das Risiko oder die Prozesskosten scheuen, ist unnötig und spielt nur den großen Immobiliengesellschaften in die Karten. Die Plattform Recht im Mittelstand unterstützt daher die Mieter und bietet gestaffelte digitale Rechtsangebote zu sehr günstigen Konditionen. Das Angebot reicht dabei von einem Leitfaden über eine Telefonberatung bis zur Prozessbegleitung.
Zum Hintergrund: Viele Gewerbetreibende mussten aufgrund des staatlichen angeordneten Lockdowns bekanntlich ihre Geschäfte schließen. Laut der Studie waren mehr als 80 Prozent der befragten Betriebe zumindest von einer zwischenzeitlichen Schließung betroffen. War zunächst strittig, ob der staatlich angeordnete Lockdown Grund für Minderung der Gewerbemiete sein kann, stärkte die Bundesregierung Ende 2020 die Position der Mieter. Sie beschloss am 18. Dezember 2020 die Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Miet- und Pachtrecht. Demnach kann in der pandemiebedingten staatlich angeordneten Schließung der Geschäfte eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB liegen. Die Verhandlungsposition der gewerblichen Mieter gegenüber ihren Vermietern hat sich dadurch deutlich verbessert.
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann
(§ 313 Abs. 1 BGB Störung der Geschäftsgrundlage).
Die Bundesregierung hat festgestellt, dass diese Regelungen auch auf Miet- und Pachtverträge anwendbar sind. Das gilt rückwirkend und umfasst damit auch Geschäftsschließungen aufgrund des angeordneten Corona-Lockdowns im Jahr 2020.
Der Corona-bedingte Umsatzrückgang ist bei vielen Gewerbetreibenden deutlich spürbar. Laut der Studie „Rechtsberatung Mietminderung“ sind die Umsätze seit März 2020 im Schnitt um 45 Prozent eingebrochen.
60 Prozent der befragten Betriebe haben daher staatliche Hilfen beantragt. In etwa genauso viele Gewerbetreibende haben aber auch ihre betrieblichen Rücklagen (61 Prozent) und privaten Rücklagen (56 Prozent) genutzt, um die Folgen der Corona-Krise zu überstehen. Eine Senkung der Fixkosten durch Minderung der Gewerbemiete könnte ebenfalls ein Baustein sein, um die Corona-Pandemie wirtschaftlich durchzustehen. Dennoch haben diesbezüglich etwa erst 38 Prozent der befragten Gewerbetreibenden Kontakt zu ihrem Vermieter aufgenommen. Am häufigsten ging es dabei um eine temporäre Mietminderung. Die konnte jedoch nur in rund der Hälfte der Fälle erreicht werden. Dabei zeigt die Studie, dass eine Einigung eher bei einem persönlicheren Mietverhältnis mit einem privaten Vermieter erzielt wird, als bei Verhandlungen mit einer Immobiliengesellschaft, zu der der Kontakt in der Regel deutlich anonymer ist.
Welche Lösungen wir Gewerbetreibenden für ihre Rechtsangelegenheiten anbieten, können Sie hier nachlesen.
Die Studie zeigt, dass in jedem Fall noch erhebliches Steigerungspotenzial besteht, um die Mietminderung zu erreichen. Die Wege dorthin sind unterschiedlich. Recht im Mittelstand zeigt Ihnen den passenden Weg und begleitet Sie. Mietern, die das gute Verhältnis zu ihrem Vermieter nicht beschädigen wollen, ist ggf. schon mit einem Leitfaden oder telefonischer Erstberatung geholfen. Unterstützung bietet Recht im Mittelstand ebenso im Prozess oder Schiedsverfahren.
Sie haben auch vor, sich an Ihren Vermieter zu wenden und wissen noch nicht, wie Sie vorgehen sollen? Kein Problem, in einer kostenlosen Erstberatung erörtern unsere Juristen Ihre Situation und geben Ihnen Empfehlungen für ein weiteres Vorgehen.
Hier kommen Sie zur den detaillierten Ergebnissen der Studie:
Die Studie „Rechtsbeistand Mietminderung“ wurde von Recht im Mittelstand beauftragt und von dem Hamburger Marktforschungsunternehmen mindline durchgeführt. Basis für die Studie sind n=205 Gewerbetreibende aus unterschiedlichen Branchen, die im Zeitraum 19. März – 19. April 2021 an der online-Befragung teilgenommen haben. www.mindline.de
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