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Das Wichtigste in Kürze:
Die Corona-Pandemie trifft die Wirtschaft mit jedem Monat härter. Zahlungsverpflichtungen laufen weiter, doch mit immer neuen Schließungen und Lockdown Verlängerungen sinkt der Umsatz der betroffenen Unternehmen und die Reserven schwinden.
Daher hat die Große Koalition die Notwendigkeit gesehen, das Insolvenz- und Sanierungsrecht anzupassen. Vor allem sind die gesetzlich erforderlichen Insolvenzanmeldungen seit einigen Monaten ausgesetzt. Es müsse verhindert werden, dass „betroffene Firmen Insolvenz beantragen müssten, nur weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen noch nicht ausgezahlt worden seien“, so der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Johannes Fechner. Auch Jan-Marco Luczak, rechts- und verbraucherpolitischer Sprecher der Unionsfraktion, äußerte sich ähnlich zu diesem Thema: „Um unsere Rettungsbemühungen nicht zu konterkarieren, setzen wir die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages daher noch einmal für den Januar aus.“
Seit dem 1. Januar ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verlängert durch dieses Gesetz u. a. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021. Diese Möglichkeit kann ein Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn eine Beantragung staatlicher Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig möglich ist oder die bereits beantragten Hilfen noch nicht ausgezahlt wurden. Darüber hinaus ermöglicht das SanInsFoG den Unternehmen ab sofort Restrukturierungsverfahren in Anspruch zu nehmen, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.
Vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für Unternehmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt,
Die Aussetzung gilt nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife nicht ausreichend ist.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie unter diese neue Regelung fallen, melden Sie sich jetzt bei uns an. Unsere Experten beraten sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.
Bisher konnten Unternehmen nur Insolvenz beantragen und hierüber eine Sanierung erreichen. Das neu geschaffene Restrukturierungsverfahren richtet sich an noch zahlungsfähige Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre. Voraussetzung ist eine positive Aussicht auf eine Sanierung. Dafür ist eine Anzeige beim zuständigen Amtsgericht (Restrukturierungsgericht) erforderlich. Ein Insolvenzantrag ist daher nicht mehr erforderlich. Das Amtsgericht stellt dem Unternehmen einen Beauftragten für die Restrukturierung zur Seite. Das Unternehmen erarbeitet mit den Gläubigern einen Restrukturierungsplan, dem die Mehrheit der Gläubiger zustimmen müssen. Der Unternehmer führt seinen Betrieb während des Verfahrens selbstständig weiter. Er ist dabei für einige Monate vor Zwangsvollstreckungen geschützt. Der Beauftragte überwacht und unterstützt den Sanierungsprozess. Auf Anordnung des Gerichts kann er die wirtschaftliche Lage des Betriebes überprüfen und den Zahlungsverkehr während des Restrukturierungsverfahrens überwachen.
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