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Das Wichtigste in Kürze:
Die Geschäftsidee ist geboren, die Planungen abgeschlossen und im Grunde genommen könnte es mit der Selbstständigkeit oder der Gründung des eigenen Unternehmens losgehen. Ein Punkt und seine Bedeutung wird von Unternehmensgründern jedoch gerne übersehen: die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform. Mit der Wahl der Gesellschaftsform können schon entscheidende Weichen gestellt werden. Sie hat große Auswirkungen auf die Gründungskosten, die steuerliche Behandlung und insbesondere auf die Haftung.
Mit der Gesellschaftsform werden Rechte und Pflichten gegenüber den Kunden, Geschäftspartnern und dem Staat definiert. Neben dem klassischen Einzelunternehmen wird zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden.
Zu den Personengesellschaften zählen u.a.:
Zu den Kapitalgesellschaften zählen u.a.:
Neben den reinen Personen- und Kapitalgesellschaften gibt es auch Mischformen wie z.B. die GmbH & Co. KG, eingetragene Vereine (e.V.) oder Stiftungen. Zudem gewinnen aufgrund der Niederlassungsfreiheit auch Gesellschaftsformen wie die Limited (Ltd.) oder die Limited Liability Partnership (LLP) an Bedeutung.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft ist, dass eine Personengesellschaft keine eigene juristische Person darstellt. In der Praxis bedeutet dies, dass ähnlich wie bei einem Einzelunternehmer, die Gesellschafter die Rechte und Pflichten des Unternehmens tragen – sie stehen daher auch mit ihrem Privatvermögen in der Haftung. Anders verhält es sich bei der Kapitalgesellschaft. Sie gilt als juristische Person. Die Haftung beschränkt sich daher auf das Firmenvermögen und umfasst nicht das Privatvermögen der Gesellschafter.
Nicht immer geht es um Neugründung. Oftmals soll ein bereits bestehendes Unternehmen neu aufgestellt werden. Wird dabei nur der Firmenname geändert, wird von einer Umfirmierung gesprochen. Wird das Unternehmen auch in eine neue Rechtsform überführt, handelt es sich um eine Umwandlung.
Eine Umfirmierung kann aus unterschiedlichen Gründen notwendig und sinnvoll sein, z.B. weil sich das Unternehmen neu aufstellen oder expandieren möchte. Es bestehen aber auch Risiken. So genießt ein eingeführter und bewährter Name bei Kunden und Geschäftspartnern Vertrauen und hat auch einen gewissen Bekanntheitsgrad. Zudem muss der Firmenauftritt geändert werden. Briefköpfe, Visitenkarten und andere Unterlagen müssen geändert werden. Ebenso wie die firmeneigene Webseite oder der Auftritt in Marketing-Kanälen und Social Media. Das alles kann Zeit und Geld kosten.
Die Unternehmensumwandlung ist naturgemäß um einiges komplexer als die Umfirmierung, da die gesamte Struktur des Unternehmens angepasst und in eine neue Rechtsform überführt werden muss. Dennoch kann es gute Gründe für eine Unternehmensumwandlung geben, weil z.B. das persönliche Haftungsrisiko minimiert oder neue Kapitalquellen erschlossen werden sollen. Eine Umwandlung kann auf mehrere Arten vollzogen werden, etwa durch einen Wechsel der Gesellschaftsform, durch die Verschmelzung mehrerer Unternehmen oder auch durch Abspaltung eines Unternehmens oder Teilen davon.
Umfirmierungen und Umwandlungen sind mit Kosten und einer ganzen Reihe rechtlicher Folgen verbunden. Daher sollte rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. So können alle rechtlichen Konsequenzen im Vorfeld aufgezeigt werden und die Umfirmierung bzw. Umwandlung steht rechtlich auf sicheren Füßen.
„Einzelkämpfer“ oder mehrere Gesellschafter, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – die Auswahl an Gesellschaftsformen ist groß. Bei Freiberuflern, Selbstständigen oder kleinen bis mittleren Unternehmen sind vor allem drei Formen von Bedeutung: Das Einzelunternehmen, die GbR und die GmbH.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Stand Dezember 2020) gab es 2019 rund 2,17 Millionen Einzelunternehmen. Damit ist das Einzelunternehmen die mit Abstand häufigste Rechtsform. Zudem weist die Statistik rund 758.000 Kapitalgesellschaften (u.a. GmbH, AG) und 402.000 Personengesellschaften (u.a. GbR) aus (Zur Statistik).
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Unternehmensform. Ob Freiberufler oder Einzelkaufmann bzw. Einzelkauffrau, gründet jeder, der eine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt, ein Einzelunternehmen. Mindestkapital oder notarielle Beurkundungen sind dazu nicht nötig, die Anmeldung beim Finanzamt und ggf. beim Gewerbeamt reicht bereits aus. Der Einzelunternehmer hat die Geschäftsführung inne. Die Pflichten, die sich aus seiner Tätigkeit ergeben, sind überschaubar. Jährlich werden eine Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärung fällig. Vielfach muss auch eine monatliche Umsatzsteuerregelung abgegeben werden, die aber bei Kleinunternehmen ggf. entfallen kann.
Nach der Kleinunternehmerregelung besteht die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn der jährliche Gesamtumsatz einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Laut § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr der Umsatz voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Ein Wegfall der Umsatzsteuer befreit den Einzelunternehmer nicht von einer Einkommensteuererklärung! Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer liegt bei 8.600 € im Jahr.
Die persönliche Haftung ist bei einem Einzelunternehmen jedoch nicht beschränkt, der Einzelunternehmer haftet im Schadensfall auch mit seinem Privatvermögen.
Die GbR unterscheidet sich nicht großartig von einem Einzelunternehmen – allerdings muss sie von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden. Eine stillschweigende Gründung ist möglich. Allerdings sollte bei unternehmerischen Zwecken ein möglichst detaillierter Gesellschaftsvertrag erstellt werden, der gegebenenfalls auch anwaltlich geprüft werden sollte. Eine wichtige Frage ist dabei, ob alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen. Stammkapital oder eine notarielle Beglaubigung ist für die Gründung einer GbR nicht notwendig. Allerdings haften die Gesellschafter auch uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Die GmbH ist die häufigste Form einer Kapitalgesellschaft. Sie ist flexibel in der Gestaltung und Verteilung der Anteile. Die Haftung beschränkt sich bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), die Gesellschafter stehen nicht mit ihrem Privatvermögen in der Haftung. Eine Ausnahme stellt die sog. Durchgriffshaftung eines Gesellschafters dar.
Die Durchgriffshaftung unterliegt keiner gesetzlichen Regelung. Zweck der Durchgriffshaftung ist der Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs. Sie entwickelte sich aus der Rechtsprechung sowie der Literatur. Aus der Durchgriffshaftung haben sich drei Fallgruppen herausgebildet. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Für die Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro notwendig. Auch Einzelpersonen können eine GmbH in Form einer sog. Ein-Personen-GmbH gründen.
Mit der UG (Unternehmergesellschaft) gibt es zudem seit einigen Jahren eine spezielle Form der GmbH. Die UG ist in etwa vergleichbar mit der britischen Limited (Ltd.) und benötigt lediglich ein Stammkapital von einem Euro. Allerdings ist die Reputation einer UG in der Regel auch geringer als bei der GmbH.
Vor der Gründung einer Gesellschaft stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen. Wie hoch sind die Kosten und wie hoch ist das Haftungsrisiko?
Bei den Kosten haben das Einzelunternehmen oder die GbR die Nase vorne. Eine Einlage ist nicht notwendig, die Gesellschaft lässt sich schnell und unkompliziert gründen. Allerdings ist das private Haftungsrisiko groß. Laufen die Geschäfte schlecht oder es droht die Insolvenz, stehen die Einzelunternehmer / Gesellschafter auch mit ihrem privaten Vermögen in der Haftung. Sie können im schlimmsten Fall alles verlieren – ihre Firma und ihr Privatvermögen.
In der Haftungsbeschränkung auf das Firmenvermögen liegt eine der großen Vorzüge der GmbH. Wie bereits erwähnt ist in Ausnahmefällen aber auch die Haftung der Gesellschafter mit dem Privatvermögen denkbar.
Allerdings ist die Gründung einer GmbH kostenintensiver. Es ist ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro notwendig. Das kann für Gründer abschreckend sein. Es besteht aber auch die Möglichkeit, bei der Gründung zunächst nur die Hälfte einzuzahlen. Für den Rest haftet der Gesellschafter bis zur vollständigen Einlage mit seinem Privatvermögen.
Die Wahl der Gesellschaftsform sollte an die persönliche und finanzielle Situation angepasst werden. Eine Umwandlung der Gesellschaftsform kann später sinnvoll sein und ist dann immer noch möglich.
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