Das Wichtigste in Kürze:
Wer die Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz bewusst missachtet und einen Kollegen beispielsweise vorsätzlich anhustet, muss auch ohne vorherige Abmahnung mit der Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 27. April 2021 hervor (Az.: 3 Sa 646/20). In dem zu Grunde liegenden Fall war die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers allerdings unwirksam, da der Arbeitgeber ihm sein Fehlverhalten nicht nachweisen konnte. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
Um das Risiko einer Infektion am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten, sind die Arbeitgeber angehalten, verschiedene Corona-Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören beispielsweise Hygiene- und Abstandsregeln. Die Arbeitnehmer müssen die Schutzmaßnahmen allerdings auch einhalten. Wer gegen sie verstößt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie verschiedene Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln aufgestellt. Dazu zählte u.a. das Bedecken von Mund und Nase beim Husten und Niesen. Die Belegschaft wurde entsprechend über die Maßnahmen informiert.
Da sich ein Mitarbeiter mehrfach nicht an die Regeln gehalten haben soll, kündigte ihn der Arbeitgeber nach Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich und fristlos. Der Mitarbeiter habe mehrfach signalisiert, dass er die Maßnahmen nicht ernst nehme. Er habe u.a. einem Kollegen vorsätzlich und ohne jede Barriere aus kurzer Distanz angehustet. Dabei soll er sinngemäß gesagt haben, er hoffe, dass der Kollege sich mit Corona infiziere, begründete der Arbeitgeber die fristlose Kündigung.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Vorwürfe und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Er habe andere Personen keinem Infektionsrisiko ausgesetzt und sich nach Möglichkeit immer an Hygiene- und Abstandsregeln gehalten. In dem konkreten Fall habe er einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Auch dabei habe er einen ausreichenden Abstand eingehalten. Zu dem Kollegen habe er lediglich gesagt, dass er „chillen“ möge und schon kein Corona bekommen würde.
Seine Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Nach umfangreicher Beweisaufnahme entschied das LAG Düsseldorf, dass die Kündigung unwirksam ist. Dabei machte es aber auch klar, dass ein Verhalten, so wie es der Arbeitgeber geschildert habe, eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die Beweislast liege allerdings beim Arbeitgeber. Diesem sei es letztlich nicht gelungen, seine Darstellung zu beweisen. Bei einer Verletzung der Abstandsregeln sei zunächst eine Abmahnung ausreichend gewesen, so das Gericht.
Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf ist die Schwere des Verstoßes gegen die Corona-Schutzmaßnahmen entscheidend. Bei leichteren Vergehen reicht noch eine Abmahnung, bei schweren Verstößen kann aber auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
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