Das Wichtigste in Kürze:
Um das Risiko einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz zu verringern, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Homeoffice ermöglichen, wenn dies umsetzbar ist und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Geregelt war das bislang in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Mit der bundeseinheitlichen „Notbremse“ ist diese Regelung am 23. April 2021 Teil des Infektionsschutzgesetzes geworden und wurde aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung gestrichen.
Die Verpflichtung, Homeoffice überall dort anzubieten, wo es möglich ist, findet sich nun im neu gefassten § 28b Abs.7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu ist, dass die Arbeitnehmer das Angebot zum Homeoffice jetzt auch anzunehmen haben, wenn ihrerseits keine Gründe dagegen sprechen.
Eine zwingende Verpflichtung für den Arbeitnehmer seine Tätigkeit in die eigenen vier Wände zu verlagern und von Zuhause aus zu arbeiten, ergibt sich aus dieser Regelung dennoch nicht.
Allerdings muss der Arbeitnehmer einen Grund haben, das Angebot zum Homeoffice abzulehnen. Die Hürden für die Ablehnung hat der Gesetzgeber dabei nicht allzu hoch gelegt. Der Arbeitnehmer soll nur dann verpflichtet sein, das Angebot anzunehmen, wenn dies privat für ihn möglich ist. Welche Umstände konkret gegen das Arbeiten von der eigenen Wohnung aus sprechen, hat die Regierung offen gelassen. Da die Regelung unklar gehalten ist, kann es für den Arbeitnehmer ratsam sein, kurz zu erklären, warum er nicht im Homeoffice arbeiten möchte. Denkbare Gründe sind, dass die Wohnung zu klein ist, es Störungen durch Dritte gibt oder die technische Ausrüstung unzureichend ist.
Angestellte, die das Homeoffice-Angebot ablehnen, müssen das jetzt schriftlich tun. Arbeitgeber sollten diesen Schriftverkehr dokumentieren.
Für den Arbeitgeber hat sich durch die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz nicht viel geändert. Er war auch schon zuvor durch die Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, seinen Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Diese Verpflichtung bestand und besteht aber nur für Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten und nur dann, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Anders als der Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber allerdings konkret erläutern, welche zwingenden Gründe gegen die Arbeit im Homeoffice vorliegen. In Betracht kommt etwa, dass die vorhandene IT-Struktur nicht ausreicht oder benötigte Arbeitsmittel fehlen. Ein zusätzlicher Organisationsaufwand ist hingegen kein Hindernisgrund. Auch die Betriebsgröße spielt bei der Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, keine Rolle. Ausnahmen für Kleinbetriebe sind im IfSG nicht vorgesehen.
Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob die Arbeit im Homeoffice möglich ist und ihren Mitarbeitern ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Dass das IfSG anders als noch die Arbeitsschutzverordnung kein Bußgeld bei Verstößen vorsieht, könnte sich noch ändern. Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021. Bei einer deutlichen Entspannung der Corona-Lage tritt sie ggf. früher außer Kraft.
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