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Das Wichtigste in Kürze:
Achtung, seit Anfang Mai muss bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens der Insolvenzantrag wieder rechtzeitig gestellt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist am 30. April 2021 ausgelaufen.
Um Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in Not geraten sind, zu schützen und eine Insolvenzwelle zu vermeiden, hatte die Bundesregierung im März 2020 eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen und mehrfach mit Einschränkungen verlängert. Voraussetzung war allerdings, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie kausal für die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens waren.
Diese Sonderregelungen sind nun ausgelaufen, die Regierungskoalition konnte sich auf keine weitere Verlängerung einigen. Während für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzantragspflicht bereits seit Oktober 2020 wieder gilt, ist das jetzt auch für den Insolvenzgrund der Überschuldung der Fall.
Praktisch bedeutet das für die Betriebe, dass sie bei Eintritt des Insolvenzgrundes nun wieder ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen müssen. Maximal bis zu drei Wochen kann mit der Antragsstellung gewartet werden. Das ist aber nur dann zulässig, wenn es eine berechtigte Erwartung gibt, dass der Insolvenzgrund innerhalb dieser drei Wochen beseitigt werden kann. Versäumen es der Geschäftsführer oder Vorstand den Insolvenzantrag nach Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich zu stellen, machen sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Auch ohne Insolvenzantragspflicht sollten Personengesellschaften sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Es gelten dieselben Regelungen wie für Privatpersonen – im Zweifel kann dem Gesellschafter also bspw. die Restschuldbefreiung verwehrt werden.
Die Insolvenzreife tritt ein, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, Gehälter, Rechnungen oder Darlehensraten zu zahlen. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden den Gesamtwert des Unternehmens übersteigen. Der Insolvenzantrag muss in beiden Fällen umgehend gestellt werden.
Im Falle des Eintretens der Überschuldung haben die Geschäftsführer sechs Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag einzureichen.
Es wird kritisiert, dass der Insolvenzschutz nicht verlängert wird. Konnte eine Insolvenzwelle in der Corona-Pandemie bislang durch verschiedene Maßnahmen verhindert werden, wird nun befürchtet, dass Unternehmen in die Pleite gedrängt werden. Besonders überschuldete Unternehmen, die zwar staatliche Corona-Hilfen beantragt aber noch nicht erhalten haben, könnten nun in die Insolvenz rutschen. Damit sind auch viele Arbeitsplätze in Gefahr. Branchen, die durch die Corona-Pandemie besonders hart getroffen wurden, wird eine wirtschaftliche Erholung der Betriebe länger dauern. Für sie komme das Wiederinkrafttreten der Insolvenzantragspflicht zu früh, mahnen die Kritiker.
Wirtschaftsforscher rechnen damit, dass die Insolvenzzahlen aufgrund des Auslaufens verschiedener staatlicher Hilfsmaßnahmen stark ansteigen könnten.
Sollten Sie befürchten, dass bei Ihnen Zahlungsengpässe eintreten könnten, lassen Sie sich rechtzeitig von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten. Oft können Insolvenzen dadurch verhindert werden.
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